4.2.2. Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs fällt zudem, wie auch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der Einstellungsverfügung ausgeführt hat, bereits mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands ausser Betracht, weil nicht ansatzweise ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte dem Beschwerdeführer einen Nachteil hätte zufügen und/oder der Gegenpartei (J.) einen unrechtmässigen Vorteil hätte verschaffen wollen. Der Beschwerdeführer beharrt zwar nach wie vor darauf, dass der Beschuldigte J. hat bevorteilen -6-