Die Beschwerde erwies sich vielmehr bereits deshalb als erfolglos, weil die Kläger (Beschwerdeführer und K.) die Überlegungen des Obergerichts des Kantons Aargau, sie hätten ihre Kritik zur Feststellung des Nachlasses der Erblasserin zu spät formuliert, nicht umzustossen vermochten. Demgemäss steht zum einen fest, dass vor F. nicht bestritten wurde, dass die Liegenschaft M vollumfänglich in die Erbmasse von I. sel. fiel. Zum anderen steht aber auch fest, dass die Liegenschaft M nach dem Tod von H. rechtlich im Alleineigentum der Erblasserin I. stand.