Die Feststellungen des Obergerichts des Kantons Aargau seien als Ganzes als willkürliche "Festhaltungen" unter Missachtung des Rechts anzusehen. Die Verantwortlichen des F. sowie diejenigen des Obergerichts des Kantons Aargau hätten nicht nur die gesetzliche Vorschrift von "Art. 151 ZGB" [recte: ZPO] unter Missachtung des Rechts ignoriert, sie hätten auch den "Art. 515.1 ZGB" unter Missachtung des Rechts unberücksichtigt gelassen. Des Weiteren erörtert er darin seine rechtliche Auffassung der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft M in Q..