3. In der Beschwerde vom 31. Oktober 2022 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf das vor dem F. geführte Verfahren OZ.2019.6 und führt aus, dass der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) vorschreibe, alle für die Tat bedeutsamen Tatsachen abzuklären, was vorliegend offensichtlich unterlassen worden sei. Dass "die Beklagte" [J.] im Erbvertrag nicht nachrücke, weil der Erbvertrag dahingefallen, somit ungültig sei, sei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach offenbar mutwillig entgangen. Die Feststellungen des Obergerichts des Kantons Aargau seien als Ganzes als willkürliche "Festhaltungen" unter Missachtung des Rechts anzusehen.