Nachteils vorsätzlich Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleihe, unrechtmässig anwende, d.h. gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kraft seines Amtes verfüge oder Zwang ausübe, wo dies nicht geschehen dürfe. Selbst eine unrichtige Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an besagter Liegenschaft durch das F. würde die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Amtsmissbrauchs nicht erfüllen, da nicht erkennbar sei, inwiefern der Beschuldigte dem Beschwerdeführer damit widerrechtlich einen Nachteil hätte zufügen oder die Gegenpartei unrechtmässig hätte bevorteilen wollen.