2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 13. Oktober 2022 im Wesentlichen (S. 2 unten), dass weder das Obergericht des Kantons Aargau noch das Bundesgericht in ihren Entscheiden festgestellt hätten, dass die Erwägungen des F. im Entscheid vom 13. August 2020, wonach die Liegenschaft M in Q. nach dem Tod von H. an die Erblasserin I. übergegangen sei, unrichtig sei.