2. Das Verfahren wegen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB gegen B. sei wieder aufzunehmen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen die Wiederaufnahme des Strafverfahrens unverzüglich an die Hand zu nehmen. -3- Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach." 3.2. Die von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. November 2022 einverlangte Sicherheitsleistung von Fr. 800.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 14. November 2022 an die Obergerichtskasse bezahlt.