1.2. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gestützt auf § 3 Abs. 3 EG StPO das Verfahren der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu. 2. Am 13. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das gegen B. (Beschuldigter) geführte Strafverfahren ein. Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse, Entschädigung und Genugtuung wurden keine ausgerichtet. Diese Einstellungsverfügung wurde am 19. Oktober 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.