Die Erinnerung der Bezirksrichterin an diese Schülerin dürfte deshalb präsenter als vielleicht üblich sein, weil die Privatklägerin 2 infolge Einweisung in die PDAG aus nicht schulischen Gründen aus ihrer Klasse ausschied, was, wie die Bezirksrichterin in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2022 ausführt, selten ist. Gestützt auf diese Umstände lässt sich nicht in Abrede stellen, dass zumindest nach aussen der Eindruck entstehen könnte, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner ihre damalige Wahrnehmung von der Privatklägerin 2 in die Urteilsfällung miteinfliessen, sie sich mit anderen Worten hierfür nicht nur von den Erkenntnissen aus den Strafakten und der