In diesem Zusammenhang weisen die Gesuchstellenden zurecht darauf hin, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner die Privatklägerin 2 während des angeblichen Tatzeitraumes unterrichtete und sie deshalb persönliche Wahrnehmungen von der Privatklägerin 2 im Tatzeitraum hat. Die Erinnerung der Bezirksrichterin an diese Schülerin dürfte deshalb präsenter als vielleicht üblich sein, weil die Privatklägerin 2 infolge Einweisung in die PDAG aus nicht schulischen Gründen aus ihrer Klasse ausschied, was, wie die Bezirksrichterin in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2022 ausführt, selten ist.