Lehrpersonen verfügen aufgrund ihrer Ausbildung (auch) über gewisse psychologische und insbesondere sozial-emotionale Kompetenzen, was ihnen hilft, sich mit der Gefühlswelt ihrer Schüler vertraut zu machen. In diesem Zusammenhang weisen die Gesuchstellenden zurecht darauf hin, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner die Privatklägerin 2 während des angeblichen Tatzeitraumes unterrichtete und sie deshalb persönliche Wahrnehmungen von der Privatklägerin 2 im Tatzeitraum hat.