den Beschuldigten. Indessen geht es sowohl im vom Bundesgericht beurteilten wie auch im vorliegenden Fall um ein Vertrauensverhältnis. Allein schon deshalb, weil sich Schülerin und Klassenlehrerin mehrmals wöchentlich sehen, besteht zumindest eine pädagogische Beziehung und damit verbunden eine gewisse Nähe. Daran ändert auch nichts, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner die Privatklägerin 2 nur während höchstens einem halben Jahr unterrichtet hatte.