Es gründe aber genau in jener Tätigkeit, die zur Beurteilung stehe. Unter diesen Umständen könne objektiv nicht ausgeschlossen werden, dass die persönlichen Erfahrungen der Referentin mit dem beschuldigten Arzt massgeblich auf ihr Urteil einwirkten. Dies gelte unabhängig davon, ob konkrete Umstände auf mögliche Ressentiments hinwiesen oder nicht. Zwischen diesem vom Bundesgericht beurteilten Fall und dem vorliegenden Fall bestehen einige Unterschiede. Namentlich besteht oder bestand im vorliegenden Fall das Verhältnis zum mutmasslichen Opfer und nicht zu -9-