Dem beschuldigten Arzt wurde (unter anderem) Schändung bei seiner Tätigkeit als Gynäkologe vorgeworfen. Obwohl die Referentin im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens schon einige Jahre nicht mehr Patientin des beschuldigten Arztes war, entschied das Bundesgericht, dass der beschuldigte Arzt zurecht geltend gemacht habe, die Referentin sei befangen. Das Bundesgericht erwog, die Beziehung zwischen einer Patientin und ihrem Arzt beruhe auf einem Vertrauensverhältnis. Zwar liege dieses vorliegend schon einige Jahre zurück. Es gründe aber genau in jener Tätigkeit, die zur Beurteilung stehe.