O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Die Annahme eines besonders gearteten Bezugs hängt nach der Praxis des Bundesgerichts stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb sich aus dieser Praxis nur sehr schwer allgemeingültige Regeln ableiten lassen (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 56 StPO).