In ihrer Stellungnahme führte sie aus, dass die Privatklägerin 2 vor […] Jahren (Schuljahr […]) in Q. in die erste Klasse der Sekundarschule (damals noch sechstes Schuljahr) eingetreten sei. Die Privatklägerin 2 sei höchstens ein halbes Jahr in der Klasse gewesen. Dann sei sie in die PDAG eingetreten. In dieser kurzen Zeit sei es in einer Klasse mit ca. zwanzig Schülerinnen und Schülern nicht möglich gewesen, eine wirklich vertrauensvolle Beziehung zur Privatklägerin 2 aufzubauen. Auch habe sie zu ihr keinen speziellen "Draht" gehabt, ansonsten sie sich noch daran erinnern würde.