Es bestehe die Gefahr, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner persönliche Erfahrungen, welche sie damals im Kontakt mit der Privatklägerin 2 gemacht habe, in die Urteilsfindung einfliessen lassen könnte. Da die Privatklägerin 2 kurz nach ihrer Beschulung durch Bezirksrichterin Susanne Baumgartner in die PDAG eingetreten sei, habe offenbar damals schon eine psychische Auffälligkeit bestanden. Diese könne für Bezirksrichterin Susanne Baumgartner fälschlicherweise eine Erklärungsgrundlage für die falschen Anschuldigungen der Privatklägerin 2 sein (Ausstandgesuch 1, Rz. 6; Ausstandsgesuch 2, Rz. 5).