Im vorliegenden Fall sei besonders problematisch, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner die Privatklägerin 2 im Jahr 2018 und somit während des in der Anklage (vage) umschriebenen Deliktzeitraumes (2010- 2018 [Gesuchsteller 1] bzw. ca. November 2013 bis ca. 2018 [Gesuchstellerin 2]) unterrichtet habe. Die Erfahrungen, die Bezirksrichterin Susanne Baumgartner mit der Privatklägerin 2 gemacht habe, könnten nicht überprüft werden. Es bestehe die Gefahr, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner persönliche Erfahrungen, welche sie damals im Kontakt mit der Privatklägerin 2 gemacht habe, in die Urteilsfindung einfliessen lassen könnte.