Aufgrund der persönlichen Nähe und des Vertrauensverhältnisses, das Schüler zu ihren ehemaligen Lehrpersonen haben, bestehe zumindest der Anschein der Befangenheit (Ausstandsgesuch 1, Rz. 4 f.). Das Lehrer- /Schüler-Verhältnis sei geprägt durch eine besondere Abhängigkeit, indem die Lehrperson unter anderem die Noten festlege und dadurch nicht nur den schulischen Erfolg bestimme, sondern auch das berufliche Weiterkommen beeinflusse. Auch komme der Lehrperson eine Erziehungsfunktion zu. Neben den Eltern seien die Lehrpersonen in der Regel die nächsten Erwachsenen, mit welchen die Jugendlichen die meiste Zeit verbrächten (Ausstandsgesuch 2, Rz. 4).