Im Weiteren ist entgegen den Gesuchstellenden auch nicht erkennbar, welche rechtserheblichen Erkenntnisse von einer parteiöffentlichen Befragung von Bezirksrichterin Susanne Baumgartner zu erwarten wären. Bezirksrichterin Susanne Baumgartner hat im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2022 dargelegt, wie lange sie die Privatklägerin 2 unterrichtete, wie ihre Beziehung zu ihr war und an was sie sich noch erinnern kann. Diese Angaben genügen, um über den geltend gemachten Ausstandsgrund zu entscheiden. Aus den gleichen Gründen ist auch der Antrag auf Beizug des Schülerdossiers abzuweisen.