Baumgartner Zugriff auf das Schülerdossier habe, so müsse dieses zudem beigezogen werden (Ausstandsgesuch 1, Rz. 7 ff.; Ausstandsgesuch 2, Rz. 7 ff.). 2.2. Mit ihrem Antrag auf parteiöffentliche Befragung von Bezirksrichterin Susanne Baumgartner verkennen die Gesuchstellenden, dass über ein Ausstandsgesuch nicht nur grundsätzlich ohne weiteres Beweisverfahren zu entscheiden ist. Vielmehr ist die Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens nach Art. 59 Abs. 1 StPO von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Bereits aus diesem Grund ist der Antrag auf parteiöffentliche Befragung von Bezirksrichterin Susanne Baumgartner abzuweisen.