Da der Prozess jedoch im Moment zufolge der Einholung eines Gutachtens ohnehin stillstehe, rechtfertige es sich ausnahmsweise, Bezirksrichterin Susanne Baumgartner parteiöffentlich zu ihren persönlichen Erfahrungen mit der Privatklägerin 2 zu befragen. Das konkrete Verhältnis von Bezirksrichterin Susanne Baumgartner zur Privatklägerin 2 sei den Gesuchstellenden notwendigerweise verborgen, weshalb ihnen die Gelegenheit gegeben werden müsse, die Tatsachenbasis zu erfragen, um eine mögliche Befangenheit von Bezirksrichterin Susanne Baumgartner wirklich ausschliessen zu können. Eine schriftliche Befragung vermöge die persönliche Befragung nicht zu ersetzen. Falls Bezirksrichterin Susanne