Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es entgegen den Ausführungen der Gesuchstellenden nicht zutreffen sollte, dass diese erst mit Schreiben des Gerichtsschreibers vom 14. Januar 2022 erfahren haben, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner die Privatklägerin 2 unterrichtet hat, zumal es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, an deren Nachweis keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6P.93/2002 und 6S.279/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 1.2.3). Das Schreiben des Gerichtsschreibers vom 14. Januar 2022 ging den Gesuchstellenden (Verteidigung) am 20. Januar 2022 zu.