Der Gesuchsteller 1 macht indessen geltend, die Tatsache, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner die Privatklägerin 2 unterrichtet habe, sei für ihn und seinen Verteidiger nicht (ohne Weiteres) erkennbar gewesen (Ausstandsgesuch des Gesuchstellers 1 [Ausstandsgesuch 1], Rz. 3). Die Gesuchstellerin 2 macht geltend, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner die Privatklägerin 2 unterrichtet habe (Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 2 [Ausstandsgesuch 2], Rz. 2).