Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nachzuweisen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 58 StPO mit Hinweisen). 1.2.2. Die Besetzung des Bezirksgerichts Brugg und damit die Tatsache, dass Susanne Baumgartner im vorliegenden Verfahren als Bezirksrichterin amtet, wurde den Parteien bereits mit Vorladung vom 16. April 2021 bekannt gegeben.