Wird der Anspruch auf Ausstand nicht rechtzeitig geltend gemacht, verwirkt er. Den Ausstand ohne Verzug geltend machen bedeutet, dass er in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds zu verlangen ist. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (Urteile des Bundesgerichts 1B_323/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.1; 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2).