1. 1.1. Wird wie vorliegend gestützt auf Art. 56 lit. f StPO ein Ausstandsgrund betreffend ein erstinstanzliches Gericht geltend gemacht, so hat die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren in einem schriftlichen und begründeten Entscheid endgültig über das Ausstandsgesuch zu entscheiden, wobei die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter ausübt (Art. 59 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Im Kanton Aargau ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerdeinstanz i.S.v. Art. 13 lit. c StPO (vgl. § 13 Abs. 1 EG StPO; § 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit.