Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2022.359, SBK.2022.360 und SBK.2022.361 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 166.00, zusammen Fr. 1'666.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Sicherheiten verrechnet. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten C. eine Entschädigung von Fr. 655.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)