436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend brachte die Beschwerdeführerin durchwegs Offizialdelikte zur Anzeige, womit der Beschuldigte C. aus der Staatskasse zu entschädigen ist. 7.2.3. Der vom Verteidiger des Beschuldigten C. geltend gemachte Stundenaufwand für das Beschwerdeverfahren von 2.7 Stunden erscheint angemessen. Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von Fr. 14.40 - 23 - und 7.7 % MwSt ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 655.25, welche dem Beschuldigten C. auszurichten ist.