7. 7.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. 7.2. 7.2.1. Vorliegend ist einzig der Beschuldigte C. anwaltlich verteidigt. Er stellt eine Entschädigungsforderung. Die Beschuldigten B. und D. machen keine zu entschädigenden Aufwendungen geltend.