6.3.2. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erwähnten nötigenden Elemente im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarungen zur Vornahme einer SSL-Verschlüsselung bzw. eines Redesigns kann auf die Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs verwiesen werden. - 22 - 6.3.3. Die Einstellung der Verfahren wegen Nötigung ist damit ebenfalls rechtmässig erfolgt. 6.4. Zusammenfassend sind die von der Staatsanwaltschaft Baden verfügten Verfahrenseinstellungen nicht zu beanstanden, womit die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen sind.