stände drohte, sondern die (von der Beschwerdeführerin ursprünglich selbst gewählte) Vertragsbeziehung (bis zur nach Ansicht der E. möglichen Beendigung des Vertrags) fortgeführt worden wäre. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden, dass der Beschwerdeführerin damit kein erheblicher Nachteil angedroht worden sei, erweisen sich damit als zutreffend. Der Tatbestand der Nötigung ist folglich offensichtlich nicht erfüllt.