Sie sei gezwungen gewesen, sich eine neue Webseite programmieren zu lassen, was mit Kosten von Fr. 1'500.00 verbunden gewesen sei. Die E. habe mit ihrer Herausgabeverweigerung erreichen wollen, dass die Beschwerdeführerin die Vereinbarung vom 11. März 2019 bzw. die Aufhebungsvereinbarung zivilrechtlich anerkenne und damit eine Schuld anerkenne, welche gar nie bestanden habe. Sowohl der (finanziell) ernstliche Nachteil wie auch die Rechtswidrigkeit seien offensichtlich.