6.2.3. Beschwerdeweise wird hierzu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Nötigung nicht geltend gemacht habe, sie sei dazu genötigt worden, ihre Webseite mit einer SSL-Verschlüs- selung bzw. einem Redesign versehen zu lassen. Es unterliege jedoch letztlich der Beurteilung des Gerichts, ob das betrügerische oder nötigende Element überwiege. Zum Tatbestand der Nötigung wird ausgeführt, dass die E. trotz Kündigung per 9. Juni 2020 und vollständiger Bezahlung des geschuldeten Entgelts nur bereit gewesen sei, die entsprechenden Urheberrechte abzutreten bzw. - 21 -