Betreffend den Beschuldigten D. und dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, es sei versucht worden, sie durch die Verweigerung der Zugangsdaten zu ihrer Webseite dazu zu nötigen, die deliktisch hergestellte Urkunde vom 11. März 2019 anzuerkennen, führte die Staatsanwaltschaft Baden aus, dass kein Nachteil angedroht werde, wenn die Lage des Betroffenen nur nicht verbessert werde. Nachdem die E. auch nach der Kündigung durch die Beschwerdeführerin am Vertrag festgehalten habe, mithin ihre Leistungen weiterhin erbracht habe, sei für die Beschwerdeführerin durch die Nichtherausgabe der Zugangsdaten kein Nachteil entstanden.