6.2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden führte hinsichtlich des Beschuldigten B. aus, dass (neben den Tatvorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung) keine weiteren Tatbestände vorgebracht worden seien, die erfüllt sein könnten und stellte auch das Verfahren wegen Nötigung ein. Bezüglich des Beschuldigten C. hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin den Vorwurf erhebe, dass sie zur Zustimmung zu einer SSL-Verschlüsse- lung genötigt worden sei, jedoch kein Verhalten schildere, das sie in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt habe. Die möglicherweise mangelnde Funktionalität einer Webseite sei kein ernstlicher Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB.