Die Einstellung der Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Baden ist damit auch hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Gemäss Art. 181 StGB erfüllt den Tatbestand der Nötigung, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. - 20 -