Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind damit – auch nach den Darstellungen der Beschwerdeführerin – klar nicht erfüllt, womit auch bei einer gerichtlichen Beurteilung aller Voraussicht nach kein Schuldspruch zu erwarten wäre. Bezüglich des Beschuldigten D. ist im Übrigen auch in diesem Zusammenhang anzufügen, dass er im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse weder als Verwaltungsratspräsident noch in anderer aus dem Handelsregister ersichtlichen Funktion für die damalige F. tätig war und auch keine anderweitige Mitwirkung an den Vereinbarungen ersichtlich ist bzw. geltend gemacht wird.