womit offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Notwendigkeit einer SSL-Verschlüsselung bzw. eines Redesigns tatsächlich getäuscht worden ist. Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind damit – auch nach den Darstellungen der Beschwerdeführerin – klar nicht erfüllt, womit auch bei einer gerichtlichen Beurteilung aller Voraussicht nach kein Schuldspruch zu erwarten wäre.