Es bestand auch kein besonderes Vertrauensverhältnis, welches vorliegend hätte ausgenutzt werden bzw. welches sie von weiteren Überprüfungen hätte abhalten können, zumal der Vertrag im Jahr 2011 mit einem anderen Mitarbeiter der damaligen G. abgeschlossen worden war und die Beschwerdeführerin weder den Beschuldigten C. noch den Beschuldigten B. kannte. Dass die Einholung einer Fachmeinung möglicherweise mit Kosten verbunden gewesen wäre, vermag nichts am Bestehen dieser Möglichkeit zu ändern.