Hinweise darauf, dass sie von einer (ohne weiteres möglichen) Überprüfung, wie etwa der Einholung einer Drittmeinung oder eigenständigen Abklärungen, abgehalten wurde, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Es bestand auch kein besonderes Vertrauensverhältnis, welches vorliegend hätte ausgenutzt werden bzw. welches sie von weiteren Überprüfungen hätte abhalten können, zumal der Vertrag im Jahr 2011 mit einem anderen Mitarbeiter der damaligen G. abgeschlossen worden war und die Beschwerdeführerin weder den Beschuldigten C. noch den Beschuldigten B. kannte.