tensiven, planmässigen und systematischen Vorkehrungen der Beschuldigten. Dass die Gespräche lang gewesen und die Empfehlungen mit Nachdruck erfolgt seien, genügt hierfür offensichtlich nicht. Hinweise darauf, dass sie von einer (ohne weiteres möglichen) Überprüfung, wie etwa der Einholung einer Drittmeinung oder eigenständigen Abklärungen, abgehalten wurde, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.