5.3.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie hinsichtlich der Notwendigkeit der SSL-Verschlüsselung und des Redesigns der Webseite, welche sie habe vornehmen lassen, getäuscht worden sei. Sie verweist indessen in keiner Weise auf qualifizierte Täuschungshandlungen, mit welchen sie zu den Vertragsschlüssen motiviert worden sei und welche als arglistig bezeichnet werden könnten. Insbesondere schildert sie keine in- - 19 -