5.3. 5.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs geltend macht, dass eine Vertragsverlängerung mündlich nicht vereinbart und damit nicht von ihrer blanko abgegebenen Unterschrift getragen worden sei (so zumindest noch mit Strafanzeige vom 2. Dezember 2021), ist auf die obigen Ausführungen, nach welchen im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu ermitteln ist, was tatsächlich anlässlich der mündlichen Vertragsverhandlungen besprochen wurde, zu verweisen.