Aufgrund des (erprobten) raffinierten Vorgehens hätten die Täter zudem davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin auf die Einholung einer Zweitmeinung verzichten würde. Die Staatsanwaltschaft Baden habe auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin verzichtet, womit es ihr gar nicht möglich gewesen sei, sich ein genaues Bild über den Tatablauf zu verschaffen. Die Strafanzeige vom 2. Dezember 2021 sei lediglich eine kurze Zusammenfassung der Geschehnisse. Beim beschriebenen Vorgehen der Beschuldigen B. und C. handle es sich kaum um singuläre und spontane Handlungen, sondern um eine Methode, welche planmässig praktiziert worden sei.