Dass für jegliche Angebote und Offerten für komplexere technische Dienstleistungen und Installationen eine Drittmeinung einzuholen sei, nur, weil eine arglistige Täuschung des Offertstellers theoretisch denkbar sei, sei lebensfremd. Aufgrund der bisherigen mehrjährigen Vertragsbeziehung habe die Beschwerdeführerin nicht im selben Mass misstrauisch sein müssen wie bei einem unbekannten Dritten. Aufgrund des (erprobten) raffinierten Vorgehens hätten die Täter zudem davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin auf die Einholung einer Zweitmeinung verzichten würde.