5.2.3. Beschwerdeweise wird zum Tatbestand des Betrugs ausgeführt, dass die Programmierung einer Webseite besondere IT-Kenntnisse erfordere, über welche die Beschwerdeführerin nicht verfüge. Die technische Analyse der Webseite der Beschwerdeführerin hätte einer – nur entgeltlich erhältlichen – Expertise einer Fachperson bedurft. Dass für jegliche Angebote und Offerten für komplexere technische Dienstleistungen und Installationen eine Drittmeinung einzuholen sei, nur, weil eine arglistige Täuschung des Offertstellers theoretisch denkbar sei, sei lebensfremd.