Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimme sich nach der individuellen Situation als Opfer. Als […] gehöre es zum beruflichen Alltag der Beschwerdeführerin, Verträge zu erstellen. Sie habe auf den Tablets der Beschuldigten unterzeichnet, ohne die vorgängige Ausfertigung und Vorlage der Verträge zu verlangen. Auch nach der elektronischen Zustellung der Verträge habe sie diese nicht kontrolliert. Die Beschwerdeführerin habe damit geradezu leichtsinnig gehandelt, was Arglist ausschliesse. - 18 -