Sie sei weder von einer Überprüfung abgehalten worden, noch habe ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Massnahmen ergriffen und damit besonders leichtfertig gehandelt, womit arglistiges Verhalten ausgeschlossen sei, zumal auch keine qualifizierten Täuschungshandlungen der Beschuldigten erkennbar seien. Auch ihren Ausführungen, sie habe nicht mit der Erstellung eines Vertrags mit neu beginnender Laufzeit rechnen müssen, sei unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht zu folgen. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimme sich nach der individuellen Situation als Opfer.