Im Kündigungsschreiben vom 9. Dezember 2019 habe sie lediglich angegeben, dass sie den Vertrag aufgrund der stark angestiegenen Kosten kündige. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin in einem Irrtum befunden habe. Arglist sei ebenfalls nicht erkennbar, da die Beschwerdeführerin vor Abschluss der Vereinbarung eine Zweitmeinung betreffend Notwendigkeit der Installationen hätte einholen können, was nicht unzumutbar sei, zumal bei unbefristeten Vereinbarungen eine besondere Sorgfalt des sich Verpflichtenden erwartet werden könne. Sie sei weder von einer Überprüfung abgehalten worden, noch habe ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden.